Sie «ausprobieren» zu wollen bedeutet klarerweise, dass der Beschuldigte mit ihr Sex haben wolle. Dies bestätigt sich im Kontext des gesamten Handlungsablaufs (dazu E. 15.4.2 unten), wie auch anhand der unmittelbar darauffolgenden Äusserung, ihre «Muschi» schlecken zu wollen, über deren sexuellen Bezug sich weitere Ausführungen erübrigen. Die rein berufliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten einerseits und den Strafklägerinnen E.________ und C.________ andererseits offenbart, dass derartige Themen keineswegs üblich waren unter ihnen. Einwilligungen oder Provokationen seitens der Strafklägerinnen liegen nicht vor.