42 «Du bist so schön, so lieb. Ich will dich einmal ausprobieren und deine Muschi schlecken» und die weiteren Äusserungen gegenüber der Strafklägerin C.________ (Ziff. I.1.5 und I.1.7 der Anklageschrift; pag. 157) als grobe verbale sexuelle Belästigungen gelten. Das Ausfragen über das Sexualleben der Strafklägerin E.________ mit ihrem Freund weist eine klare sexuelle Bedeutung auf, dreht sie sich doch inhaltlich um ihr Sexualleben. Dasselbe gilt für die Äusserung, wonach man mit ihr Sex haben müsse, wenn man mit ihr zusammen sei.