Die Grobheit einer Äusserung beurteilt sich immer im Kontext des sozialen Umfelds. So gelten am Arbeitsplatz grundsätzlich strenge Regeln, wobei die Art des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden muss. Ausschlaggebend sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalls (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 198 N 7). 15.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist eine vorsätzliche tätliche oder verbale Belästigung erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler BGE 137 IV 267 E. 3.1). 15.3 Handlungseinheit