41 Die grobe verbale Belästigung stellt eine Form der unerwünschten Zumutung sexueller Art dar (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 2.3.1). Erfasst sind lediglich stark vulgäre Ausdrücke, die sich klarerweise direkt an das Opfer wenden und sich auf dessen Person beziehen, wie etwa sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens. Die Grobheit einer Äusserung beurteilt sich immer im Kontext des sozialen Umfelds.