Sich i.S.v. Art. 198 Abs. 2 aStGB «belästigt» fühlen setzt auf Seiten des Opfers eine gewisse Übersicht über die Situation voraus. Unter diesem Blickwinkel zu berücksichtigen ist etwa, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist, als etwa in öffentlichen Lokalitäten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1).