15. Sexuelle Belästigung 15.1 Objektiver Tatbestand Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung lautet wie folgt: «Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.» (Art. 198 aStGB)