Dieses Ergebnis wollte er. Am 25. Oktober 2017 arbeitete die Strafklägerin E.________ als Angestellte eines anderen Unternehmens gemeinsam mit dem Beschuldigten auf der Baustelle N.________ (Baustelle) in K.________. Der Beschuldigte schoss um 08:47 Uhr gegen ihren Willen ein Foto von der Strafklägerin E.________. Wenig später lernten sich die Strafklägerin E.________ und C.________ kennen. Die Strafklägerin E.________ sprach die Strafklägerin C.________ auf den Beschuldigten an und so sprachen sie über ihre Erfahrungen mit dem Beschuldigten.