Diese erfolgte auf Frage, weshalb er das Foto von der Strafklägerin E.________ gemacht habe (pag. 057 f., Z. 241 ff.). Dieser Umstand bestätigt, dass der Beschuldigte um die Unwahrheit seiner Anschuldigung wusste. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 28. November 2017 gegenüber der Polizei wider besseren Wissens angab, die Strafklägerin E.________ habe bei der Arbeit im Sommer 2017, in der Zeit zwischen 12. Juni 2017 bis 06. Juli 2017, Marihuana konsumiert und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, dass gegen die Strafklägerin E.________ eine Strafuntersuchung eröffnet würde.