__ hätte im Zeitraum vom 12. Juni 2017 bis zum 6. Juli 2017 auf Baustellen Marihuana konsumiert. Dass er dennoch den Vorwurf mit solcher Vehemenz erhebt und keine Zweifel äussert, lässt nur den Schluss zu, dass er um die Unwahrheit seiner Behauptung wusste, als er diese am 28. November 2017 gegenüber der Polizei äusserte. Nach Ansicht der Kammer war die treibende Motivation des Beschuldigten, beide Strafklägerinnen vor der Justiz zu diskreditieren. Zu diesem Schluss führt insbesondere der Kontext der Anschuldigung an der Einvernahme der Polizei. Diese erfolgte auf Frage, weshalb er das Foto von der Strafklägerin E.______