_ veranlasst worden sein, fälschlicherweise zu glauben, sie würde bei der Arbeit Marihuana rauchen, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Schliesslich hat die Strafklägerin E.________ ihre Zigaretten auch erwiesenermassen nicht selbst gedreht, was gerichtsnotorisch üblich wäre beim Konsum von Marihuana. Es sind für die Kammer somit keine Umstände nachvollziehbar, die den Beschuldigten fälschlicherweise hätten in dem Glauben belassen können, die Strafklägerin E.________ hätte im Zeitraum vom 12. Juni 2017 bis zum 6. Juli 2017 auf Baustellen Marihuana konsumiert.