) erhob er diesen Vorwurf gegenüber beiden Strafklägerinnen. Seine Darstellungen, es mit eigenen Augen gesehen und am Geruch erkannt zu haben, lassen keinerlei Raum für Zweifel. Zu keinem Zeitpunkt gab er an, er könnte irren. Die Diskrepanz zwischen dem erstellten Sachverhalt und der Sicherheit, mit welcher der Beschuldigte seine Vorwürfe erhob, ist eklatant. Die Annahme, der Beschuldigte könnte möglicherweise durch das Verhalten der Strafklägerin E.________ veranlasst worden sein, fälschlicherweise zu glauben, sie würde bei der Arbeit Marihuana rauchen, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden.