__ gab an, der Beschuldigte könnte auch fälschlicherweise gedacht haben, dass sie Marihuana konsumiere (pag. 034, Z. 111). Mit Blick darauf, ist die Frage, ob der Beschuldigte von der Unwahrheit seiner Aussage Kenntnis hatte, eingehend zu würdigen. Der Beschuldigte äusserte seine Bezichtigung mit Vehemenz und Nachdruck. Noch an der Einvernahme vor der Vorinstanz am 9. September (pag. 268, Z. 18 ff.) und auch bei der Einvernahme durch die Kammer (pag. 518, Z. 36 ff.) erhob er diesen Vorwurf gegenüber beiden Strafklägerinnen.