38 wenn die Strafklägerin E.________ – wie vom Beschuldigten behauptet – regelmässig Marihuana konsumieren würde. Wenn auch der Drogenschnelltest alleine den Vorwurf des Beschuldigten nicht entkräftet, so dient er doch als Indiz. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen am Beweisergebnis, dass die Strafklägerin E.________ weder am Arbeitsplatz noch anderswo Marihuana rauchte, nichts zu ändern. Die Strafklägerin E.________ gab an, der Beschuldigte könnte auch fälschlicherweise gedacht haben, dass sie Marihuana konsumiere (pag. 034, Z. 111).