Der Drogenschnelltest dient hierbei lediglich als weiteres Indiz. Dass dieser, im Dezember durchgeführte Test nichts über den Zeitraum im Sommer 2017 aussagt, liegt auf der Hand. Jedoch lautete der Vorwurf des Beschuldigten darauf, dass die Strafklägerin E.________ regelmässig Marihuana rauche. Es ist gerichtsnotorisch, dass Abbauprodukte von Marihuana bei regelmässigem Konsum noch während Wochen oder Monaten im Urin nachweisbar sind (Dr. med.