Dass diese im fraglichen Zeitraum Marihuana konsumiert habe, sei weder durch den Drogenschnelltest, noch durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hinreichend widerlegt. Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass der Vorwurf des Beschuldigten nicht nur durch den Drogenschnelltest entkräftet wird, sondern auch durch die Aussagen des Zeugen H.________, durch die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin E.________ und nicht zuletzt durch die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. Der Drogenschnelltest dient hierbei lediglich als weiteres Indiz.