, bestehen keine Zweifel, dass die Strafklägerin E.________ kein Marihuana konsumiert oder konsumiert hat, ob in selbst gedrehten oder gekauften Zigaretten. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte dagegen vor, der Drogenschnelltest im Dezember 2017 vermöge nichts über allfällige Konsumgewohnheiten der Strafklägerin E.________ im Zeitraum vom 12. Juni 2017 bis zum 6. Juli 2017 auszusagen. Dass diese im fraglichen Zeitraum Marihuana konsumiert habe, sei weder durch den Drogenschnelltest, noch durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hinreichend widerlegt.