Später, an der Einvernahme vor der Vorinstanz am 4. September 2019, gab er an, nicht zu wissen, ob sie die Zigaretten selbst gedreht habe. Angesichts dieses Widerspruchs in den Aussagen des Beschuldigten, der konsistenten Aussagen der Strafklägerin E.________, verbunden mit dem negativen Ergebnis des Drogenschnelltests sowie der Bestätigung durch H.________, bestehen keine Zweifel, dass die Strafklägerin E.________ kein Marihuana konsumiert oder konsumiert hat, ob in selbst gedrehten oder gekauften Zigaretten.