13.3.4 Würdigung Nach Ansicht der Kammer bestehen mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten keinerlei Indizien dafür, dass die Strafklägerin E.________ überhaupt Marihuana konsumierte, geschweige denn an ihrem Arbeitsplatz. Der negative Drogenschnelltest und ihre glaubhafte Erklärung, der Führerschein sei ihr wichtig, weshalb sie mit Drogen nichts zu tun haben wolle, deuten stark darauf hin, dass der gegen sie erhobene Vorwurf falsch ist. Zudem gab die Strafklägerin E.________ wiederholt an, sie rauche nur gekaufte Zigaretten.