, bei der Arbeit mit dem Beschuldigten Zigaretten geraucht zu haben (pag. 040, Z. 187), diese jedoch gekauft und nicht etwa selbst gedreht zu haben (pag. 041, Z. 201). Sie sagte weiter aus, sie wisse bis heute nicht, weshalb der Beschuldigte diesen Vorwurf ihr gegenüber erhoben habe (pag. 041, Z. 209). Sie wäre erneut bereit, einen Drogenschnelltest zu machen, weil sie mit Drogen nichts zu tun habe (pag. 041, Z. 210 f.). An der oberinstanzlichen Einvernahme erklärte die Strafklägerin E.________, sie habe Zigaretten gekauft und nicht selbst gedreht (pag. 507, Z. 15).