033, Z. 32). Sie sagte aus, dass der Beschuldigte sie nie beim Rauchen von Marihuana gesehen habe, vielleicht habe er das Gefühl gehabt, sie hätte etwas in die Zigaretten getan, jedoch drehe sie die Zigaretten nicht einmal selbst, sondern kaufe sie (pag. 034, Z. 110 ff.). Der durchgeführte Drogenschnelltest vom 11. Dezember 2017 fiel auf alle getesteten Substanzen negativ aus (pag. 033, Z. 54 f.). Bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. August 2018 bestätigte die Strafklägerin E.________, bei der Arbeit mit dem Beschuldigten Zigaretten geraucht zu haben (pag.