267, Z. 39 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach die Strafklägerinnen beide Zigaretten selbst gedreht und diese mit irgendetwas gemischt hätte, was stank, bestätigte der Beschuldigte, beide Frauen hätten geraucht, aber nicht beide zusammen (pag. 268, Z. 17 ff.). Er bekräftigte auf Nachfrage hin, es sei richtig, das sowohl die Strafklägerin C.________ als auch die Strafklägerin E.________ Marihuana geraucht hätten (pag. 268, Z. 22). An der oberinstanzlichen Einvernahme erhob der Beschuldigte die Anschuldigungen erneut (pag. 518, Z. 36 ff.). Die Strafklägerin E.________ habe ein- oder zweimal täglich Marihuana geraucht (pag.