Bei seiner Einvernahme vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte auf Vorhalt, die Strafklägerin E.________ falsch angeschuldigt zu haben, erneut, er habe sie mit eigenen Augen beim Rauchen gesehen, nicht nur am Morgen um 07:00 Uhr, sondern auch um 08:00 Uhr und 09:00 Uhr (pag. 267, Z. 26 ff.). Er wisse nicht, ob die