071, Z. 211 ff.). Darauf antwortete er: «Ich habe sie beim Rauchen gesehen und weil es gestunken hat, habe ich ihr gesagt, dass sie weggehen soll. Die Zigaretten riechen anders» (pag. 071, Z. 216 f.). Er bekräftigte weiter, dass es nicht Zigaretten gewesen seien, was die Strafklägerin E.________ geraucht habe. Auf Frage, ob er die Strafklägerin E.________ zu Unrecht beschuldigt habe, Marihuana geraucht zu haben, sagte er aus, er habe es mit eigenen Augen gesehen, als sie «es» geraucht habe (pag. 071, Z. 222 ff.). Bei seiner Einvernahme vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte auf Vorhalt, die Strafklägerin E.______