13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die Strafklägerin E.________ den übereinstimmenden Angaben mehrerer Befragter zufolge keine selbst gedrehten Zigaretten rauchte, dass ein durch die Polizei durchgeführter Drogenschnelltest negativ verlief und dass die Aussagen des Beschuldigten hierzu widersprüchlich seien. Sie folgerte daraus einerseits, dass die Strafklägerin E.________ weder Marihuana noch Haschisch konsumiere, und andererseits, dass der Beschuldigte dies wusste. Deshalb sei der angeklagte Sachverhalt erstellt.