029, Z. 151 f.). Die Strafklägerin C.________ gab auch an, dass sie ohne die Strafklägerin E.________ wohl von einer Meldung an die Polizei abgesehen hätte (pag. 262, Z. 13). 12.4 Fazit Dementsprechend erachtet die Kammer den zuvor erwähnten Anklagepunkt (Ziff. I.2.; pag. 158; E. 12.1 oben) als erstellt.