073, Z. 231 f.). Von daher war es für sie entscheidend, dass der Arbeitseinsatz bei der I.________(AG) andauerte. Letztlich erzählte die Strafklägerin C.________ die Vorkommnisse bekanntlich am 25. Oktober 2017, also am darauffolgenden Tag, nach dem Aufeinandertreffen mit der Strafklägerin E.________ der Polizei. Die Kammer geht davon aus, dass die treibende Motivation für die Meldung von der Strafklägerin E.________ ausging. Sie habe die Strafklägerin C.________ bei ihrer ersten Begegnung auch direkt auf deren Arbeitserfahrungen mit dem Beschuldigten ansprechen wollen (pag. 029, Z. 151 f.).