Von der formellen Hierarchie und der tatsächlichen Weisungsbefugnis des Beschuldigten konnte sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis haben. So gab sie vor der Staatsanwaltschaft auch an, sie habe erst an ihrem letzten Arbeitstag bei der I.________(AG) erfahren, dass der Beschuldigte keine derartigen Befugnisse hatte (pag. 023, Z. 151 ff.). Im Zeitpunkt des Vorfalls war die Strafklägerin C.________ gerade von Aarburg nach Zell gezogen und war auf regelmässige Einkünfte angewiesen. Das habe sie dem Beschuldigten erzählt (pag. 073, Z. 231 f.).