023, Z. 151). Von diesem Rollenverständnis zeugen letztlich auch die mehrmaligen Aussagen des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin C.________ wie seine eigene Tochter bzw. quasi noch eine Kind sei (pag. 054, Z. 43 f.; pag. 056, Z. 163; pag. 072, Z. 271 f.). Die Strafklägerin C.________ hatte im Zeitpunkt des Vorfalls gerade einmal wenige Tage zusammen mit dem Beschuldigten bei der I.________(AG) gearbeitet. Von der formellen Hierarchie und der tatsächlichen Weisungsbefugnis des Beschuldigten konnte sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis haben.