059, Z. 319 f.). Dies wird auch beispielhaft dadurch veranschaulicht, dass er selbst dem nach dem Vorfall am Mittag des 24. Oktober 2017 eintreffenden Storenmonteur Weisungen erteilte bzw. die Strafklägerin C.________ dazu anwies, wo dieser mit der Arbeit beginnen solle (pag. 515, Z. 40 f.). Der Storenmonteur arbeitete vermutlich nicht für dieselbe Arbeitgeberin und war dem Beschuldigten gegenüber daher nicht weisungsgebunden. Auch die Strafklägerin E.________ gab an, der Beschuldigte sei auf der Baustelle der einzige Festangestellte gewesen und habe gegenüber den temporär Angestellten eine gewisse Weisungsbefugnis gehabt (pag.