Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Aussagen der Strafklägerin C.________ generell nicht glaubhaft seien, können ebenfalls mit Verweis auf die vorangegangene Beweiswürdigung als unzutreffend abgetan werden. In Bezug auf die Wirkung der Äusserung auf die Strafklägerin C.________ ist zunächst zu bemerken, dass der Beschuldigte auf den jeweiligen Baustellen, ob formell oder informell, eine übergeordnete Stellung genoss. So verstand er jedenfalls seine Rolle auf der Baustelle (pag. 059, Z. 319 f.).