332 f). Daran, dass der Beschuldigte die zur Anklage gebrachten Aussagen tätigte, bestehen nach der generellen Würdigung der Aussagen der Parteien (vgl. E. 10.1.2 betreffend die Aussagen des Beschuldigten; E. 10.2.2 betreffend die Aussagen der Strafklägerin C.________) keine Zweifel. Die Strafklägerin C.________ äusserte den Vorwurf erstmalig aus ihrer freien Schilderung heraus, nicht etwa auf entsprechende Frage hin (pag. 016, Z. 65 ff.). Die Aussagen blieben ausserdem während der Dauer des Verfahrens konstant. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.