33 halt habe er sicher niemals gesagt, das müsse sie erfunden haben (pag. 056, Z. 186 f.). Auch vor der Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte, der Strafklägerin C.________ Dahingehendes gesagt zu haben (pag. 073, Z. 293). Er habe ihr gesagt, sie sei eine gute Arbeiterin und sie dürfe weiterhin bei der I.________(AG) arbeiten, sie müsse hierfür lediglich den Führerschein machen (pag. 073, Z. 296 f.). Aus seiner Sicht habe die Strafklägerin C.___