Letztlich habe sie gemeinsam mit der Strafklägerin E.________ am darauffolgenden Tag, also am 25. Oktober 2017, beschlossen, zur Polizei zu gehen, wobei sie diesen Schritt ohne moralische Unterstützung durch die Strafklägerin E.________ wohl nicht gewagt hätte (pag. 262, Z. 9 f.). Vor der Kammer bestätigte sie den Vorwurf gemäss Anklageschrift (pag. 502, Z. 14). 12.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt an der Einvernahme vor der Polizei vom 28. November 2017 die Vorwürfe ab. Auf entsprechenden Vorhalt erwiderte er, er habe der Strafklägerin C.___