Auf Frage, ob sie die Äusserungen des Beschuldigten gemäss ihren Schilderungen (pag. 016, Z. 68) auch falsch verstanden haben könnte, antwortete sie, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er schaue, wer gut sei und wer nicht (pag. 023, Z. 149 ff.). Sie habe erst später in Erfahrung bringen können, dass derartige Entscheidungen nicht in seiner Kompetenz gelegen hätten (pag. 023, Z. 151 ff.). Vor der Vorinstanz präzisierte die Strafklägerin C.________, dass der Beschuldigte ihr am 24. Oktober 2017, bevor die Storenbauer am Mittag das Wohnzimmer der Attikawohnung betreten hätten (pag.