12.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog gestützt auf die generelle Aussagenwürdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Strafklägerin C.________ (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 321 ff.), dass auf die Aussagen der Strafklägerin C.________ abgestellt werden könne, nicht jedoch auf diejenigen des Beschuldigten. Daraus folgerte sie, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. Jedoch sei angesichts dessen, dass die Strafklägerin C.________ letztlich die Polizei kontaktierte, davon auszugehen, dass sie sich durch die Drohung des Beschuldigten nicht in ihrem Verhalten