Der Mangel an Bestätigungen durch Anwesende ist deshalb naheliegend und ändert am Beweisergebnis nicht. 11.4 Fazit Dementsprechend erachtet die Kammer sämtliche zuvor erwähnten Punkte der Anklageschrift (Ziff. I.1.2. – I.1.7.; pag. 157; E. 11.1 oben) als erstellt. 12. Zum Vorwurf der Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin C.________ 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der folgende in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt vorgeworfen (Ziff. I.2. der Anklageschrift; Hervorhebungen im Original; pag. 158): 2. Nötigung, begangen Am 24.10.2017 in J.________ zN C.________,