Er sei davon ausgegangen, er wolle ihr auf die Finger schauen. Ob der Beschuldigte diese Arbeitseinteilung jeweils bewusst machte, um mit der Strafklägerin E.________ ungestört zu sein, wie diese mutmasste (pag. 028, Z. 65 ff.), kann dahingestellt bleiben. Essenziell ist, dass H.________ während der Arbeitszeiten nicht ständig in der Nähe des Beschuldigten und der Strafklägerin E.________ war. Er konnte daher nicht jederzeit hören, was zwischen ihnen geredet wurde. Dasselbe gilt für G.________. Der Mangel an Bestätigungen durch Anwesende ist deshalb naheliegend und ändert am Beweisergebnis nicht.