Dass die zur Anzeige gebrachten Äusserungen und Handlungen des Beschuldigten niemand bezeugen kann, überrascht nicht. G.________ etwa habe keine derartigen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin E.________ wahrgenommen (pag. 050, Z. 108). Auch H.________ sagte hierzu, der Beschuldigte habe der Strafklägerin E.________ gegenüber lediglich dumme Sprüche gemacht wie: «Hey Shakira, komm du musst schaffen» (pag. 046, Z. 69). Er sagte jedoch auch aus, der Beschuldigte habe viel mit der Strafklägerin E.________ zusammengearbeitet (pag. 251, Z. 17). Er sei davon ausgegangen, er wolle ihr auf die Finger schauen.