31 nichts Relevantes abgeleitet werden. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Sängerin Shakira allgemein ein Sexsymbol sei, ist nicht nachvollziehbar und mutet anekdotisch an. Knappe, aufreizende Kostüme an Auftritten und ein Hüftschwung beinhaltender Tanzstil legen diesen Schluss jedenfalls für sich alleine nicht nahe. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann nicht verwiesen werden. Dass die zur Anzeige gebrachten Äusserungen und Handlungen des Beschuldigten niemand bezeugen kann, überrascht nicht.