Zumindest G.________ sagte als einziger, nicht in das Strafverfahren Involvierter, der Beschuldigte habe bei der Arbeit mehrmals derbe Sprüche über Frauen und gegenüber Frauen gemacht (pag. 049, Z. 66 ff.). H.________ war diesbezüglich zurückhaltender. Er sagte immerhin aus, der Beschuldigte habe auf der Baustelle gerne derb geredet (pag. 045, Z. 21). Die Vorwürfe beider Strafklägerinnen sind, nachdem ihre Aussagen ohnehin glaubhaft erscheinen, auch unter diesem Aspekt als wahr einzustufen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind einzig hinsichtlich des Einschubs zur Bedeutung der Verwendung des Namens Shakira richtigzustellen (Ziff. III.7.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;