Am Beweisergebnis der Vorinstanz bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel. Es ist erstellt, dass auf Baustellen zuweilen Sprüche unter der Gürtellinie vorkommen mögen. Das sagten H.________ (pag. 253, Z. 3 ff.), G.________ (pag. 049, Z. 66 ff.), die Strafklägerin C.________ (pag. 021, Z. 68) sowie die Strafklägerin E.________ selbst aus (pag. 038, Z. 99 ff.). Einzig der Beschuldigte stellt das in Abrede (pag. 514, Z. 36 f. und Z. 43 f.). Das ist aber nicht glaubhaft. Es kann problemlos nachvollzogen werden, dass im Umfeld der Baustellen des Beschuldigten die von den Strafklägerinnen zur Anzeige gebrachten Aussagen getätigt wurden. Zumindest G.___