072, pag. 250). Eine derartige Berührung würde sich von einer Berührung mit der Hand deutlich unterscheiden. Dies hätte sie mit Sicherheit bemerket. Ausserdem schilderte die Strafklägerin C.________, auf deren Aussagen abgestellt werden kann, eine Berührung in ihrer Hose. Es ist nicht einzusehen, wie das bei einer unabsichtlichen Berührung mit dem Schuh zu bewerkstelligen wäre. Auch die Schilderungen des Beschuldigten über die Vorfälle in der Mittagspause des 24. Oktober 2017 sind nicht glaubhaft. Dies ergibt sich schon nur aus den darin erkennbaren Widersprüchen (E. 10.1.2 oben). Am Beweisergebnis der Vorinstanz bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel.