Z. 62 f.). Der Beschuldigte bestritt derartige Handlungen und Äusserungen kategorisch (pag. 055, Z. 108, Z. 138; pag. 056, Z. 145, Z. 152, Z. 160, Z. 169; pag. 072, Z. 257, Z. 263, Z. 271; pag. 073, Z. 293). Mit Verweis auf die generelle Aussagenwürdigung (E. 10.1.2 und E. 10.2.2 oben) geht die Kammer davon aus, dass die Aussagen der Strafklägerin C.________ zutreffen und die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind. Seine Erklärungen der Vorfälle überzeugen ohnehin nicht. So ist ihm nicht zu glauben, dass er die Strafklägerin C.________ bei einem Sprung vom Balkon auf das Baugerüst mit dem Schuh berührt haben soll (pag. 072, pag. 250).