Er erklärte, dass wenn mein Freund mit mir noch keinen Sex haben wollte/konnte, er eine Pfeife sei. Er war der Meinung, dass wenn man mit mir zusammen ist, man mit [mir] Sex haben muss» (pag. 029, Z. 132-140). Nach der generellen Würdigung der Aussagen der Strafklägerin E.________ (E. 10.3.2 oben) und des Beschuldigten (E. 10.1.2 oben) steht ausser Frage, dass das konstante Bestreiten des Beschuldigten derartiger Äusserungen nicht glaubhaft ist. Auf die Aussagen der Strafklägerin E.________ hierzu kann demgegenüber abgestellt werden. Die Strafklägerin C._____