Die Motivation der Strafklägerinnen ist vielmehr darin zu erblicken, dass sie dem Beschuldigten für sein Fehlverhalten ihnen gegenüber einen Denkzettel verpassen wollten. In diesem Sinne sagte die Strafklägerin C.________ auch aus, sie wäre zu einem Rückzug des Strafantrags bereit, wenn der Beschuldigte sein Fehlverhalten eingestehen und sich entschuldigen würde (pag. 502, Z. 39 ff.). 11.3.2 Würdigung Die Strafklägerin E.________ sagte in freier Erzählung das Folgende aus: «Plötzlich fing er an, sich über meine Figur zu äussern.