In diesem Fall wären auch gleiche oder zumindest ähnliche Anschuldigungen der Beiden zu erwarten gewesen, zumal sie nur rund eine Stunde Zeit zur Abstimmung ihrer Aussagen gehabt hätten. Gründe für eine Falschbehauptung sind nicht ersichtlich und die Umstände sowie das Aussageverhalten der Strafklägerinnen sprechen klar dagegen. Die Motivation der Strafklägerinnen ist vielmehr darin zu erblicken, dass sie dem Beschuldigten für sein Fehlverhalten ihnen gegenüber einen Denkzettel verpassen wollten.