29 Aggravationstendenzen zu beachten (vgl. E. 10.2.2 oben). Die Vorwürfe der Strafklägerin E.________ sind originell. Es mutet realitätsfern an, dass jemand, der falsche Anschuldigungen erhebt, auf die Tatvorwürfe der Strafklägerin E.________ kommen würde. Ausserdem war wie zuvor erläutert die Strafklägerin E.________ die treibende Kraft für die Meldung bei der Polizei.