_ ergibt sich, dass grobe verbale Belästigungen gegenüber (und über) Mitarbeiterinnen auf Baustellen keinerlei Reaktionen von Mitarbeitern und Vorgesetzten hervorrufen. Die Sorgen der Strafklägerinnen, ihre Vorwürfe würden nicht ernst genommen, waren daher berechtigt. Es ist vor diesem Hintergrund überaus verständlich, dass die zu diesem Zeitpunkt 19- bzw. 23-jährigen Strafklägerinnen ihre Vorwürfe erst erhoben haben, als sie wussten, sie würden damit nicht alleine dastehen. Dies als Komplott der Beiden zu interpretieren, ist verfehlt. Letztlich sprechen auch die Vorwürfe der Strafklägerin E.____