016, Z. 016, Z. 74 f.). Die Strafklägerin C.________ sagte zwar mehrmals aus, dass sie gemeinsam beschlossen hätten, zur Polizei zu gehen (pag. 262, Z. 9 f.). Jedoch war die treibende Kraft dahinter die Strafklägerin E.________. So gab die Strafklägerin C.________ auch zu, dass sie ohne die Strafklägerin E.________ wohl nicht zur Polizei gegangen wäre (pag. 262, Z. 13). Aus den – nach Ansicht der Kammer problematischen – Aussagen von H.________ und G.________ ergibt sich, dass grobe verbale Belästigungen gegenüber (und über) Mitarbeiterinnen auf Baustellen keinerlei Reaktionen von Mitarbeitern und Vorgesetzten hervorrufen.