Sie haben im Verfahren keine Genugtuung beantragt oder anderweitige Zivilforderungen geltend gemacht. Der Antrag der Strafklägerin C.________ auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren beläuft sich lediglich auf das Honorar ihrer Rechtsvertretung. Das sich zwischenzeitlich rund 3.5 Jahre hinziehende Strafverfahren und die damit verbundenen wiederholten Vorladungen sind demgegenüber für beide mit nicht unerheblichen Belastungen verbunden. Im Vergleich mit den angeblichen Vorteilen, welche die Bezichtigung des Beschuldigten für die Strafklägerinnen haben soll, überwiegen die Nachteile deutlich.